Gestattungsvertrag

Diese von den Windkraftbetreibern aufgesetzten Verträge wurden von einigen Gemeinden unterschrieben. Eine rechtliche Überprüfung ergab zahlreiche Mängel und Nachteile für die Gemeinden.

Auszüge aus dem Gestattungsvertrag, in dem die Entschädigungszahlungen für die negativen Folgen in der Gemeinde festgelegt werden:

Präambel:
… Ebenso wird durch diesen Vertrag die Abgeltung der Beeinträchtigung für allgemeine, ideelle und nicht im Einzelnen messbare, Nachteile und Mehraufwendungen der Gemeinde durch Errichtung und Betrieb des Windparks geregelt, darunter fallen unter anderem Beeinträchtigungen durch die Veränderung des Landschaftsbildes sowie durch Geräusche

Anmerkung IG-Waldviertel: Es gibt Geld für die Beeinträchtigung der Landschaft und für die Lärmbeeinträchtigung der Anrainer …

§ 1 Rechte der Betreiber
… Die Gemeinde wird dem Betreiber bei der Erlangung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betreib des Windparks bestmöglich unterstützen und allfällig notwendige Erklärungen in diesem Sinne abgeben.

Anmerkung IG-Waldviertel: Dieser Absatz erklärt die Berichterstattung in den Gemeindenachrichten sowie manche Erklärungen der Bürgermeister. Der Vertrag wurde in der Regel meist ohne Einbezug der Bevölkerung unterschrieben.

§ 7 Beseitigung der Anlagen
… 3) die Gemeinde ist auch mit dem Ersatz der WKA durch neue nach Abbau der nun zu errichtenden einverstanden.

Anmerkung IG-Waldviertel: Es werden keine Höhen- oder Anzahlbeschränkungen festgelegt, derzeit werden bereits 240 Meter hohe Anlagen geplant.

§ 9 Rechtsnachfolge
… 4) Der Betreiber ist auch berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte auch mehrmals und/oder teilweise zu übertragen, jedoch ausschließlich zur Errichtung/Betrieb von Windkraftanlagen … Die Ausübung des Weitergaberechtes berechtigt die Gemeinde nicht, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen.

Anmerkung IG-Waldviertel: Die Rechte des Vertrages können an jedermann weiterverkauft werden. (2014 verkaufte ein österreichischer Betreiber seine Windkraftanlagen und Rechte an einen US Finanzkonzern)

§ 10 Wirksamkeit des Vertrages
1) Dieser Vertrag wir auf unbestimmte Zeit geschlossen..

Anmerkung IG-Waldviertel: Manche Gemeinden haben ohne die Bevölkerung umfassend zu informieren oder in die Entscheidung mit einzubeziehen einen Generationenvertrag abgeschlossen.

§11 Benützungsentgelt
1) Der Gemeinde wird für die Einräumung der Rechte aus diesem Vertrag sowie für (optische) Beeinträchtigung während der Bauphase und dem Betrieb ab Baubeginn bis Stilllegung und Abbau jährlich ein Benützungsentgelt bezahlt.

Anmerkung IG-Waldviertel: Ein äußerst bedenklicher Verkauf des Allgemeingutes Landschaft

2) Die Gemeinde bekennt sich gemäß Beschluss vom (Datum) zum 40/40/20 Ausgleichmodell der Windinitiative Waldviertel.

Anmerkung IG-Waldviertel:
40 % der Grundeigentümer
40 % die Standortgemeinde
20 % die Kleinregion
Diese „100 %“ ergeben sich aus einem Verrechnungsschlüssel, bei dem ein minimaler Prozentsatz des tatsächlichen Gewinnes, der hauptsächlich den jeweiligen Aktionären zu Gute kommt, an die Gemeinde ausgeschüttet wird.

11) Mit diesem Benützungsentgelt sind alle Ansprüche der Gemeinde abgegolten. Insbesondere sind auch sämtliche Ansprüche gemäß dem NÖ Verbrauchsabgabegesetz sowie Entschädigungen u.a. von Beeinträchtigung durch die Veränderung des Landschaftsbildes und durch Geräusche umfasst.

Anmerkung IG-Waldviertel: Die Entschädigung für den Verlust des Landschaftsbildes sowie die Beeinträchtigung der Einwohner durch Lärm; Schattenwurf und Infraschall wird mit einem verhältnismäßig geringen Betrag abgegolten, die zukünftige Entwicklung einer ganzen Region gefährdet.