NÖ Naturschutzgesetz

Die vorgesehenen Standorte für Windkraftanlagen im Waldviertel weisen allesamt eine hohe ökologische und landschaftliche Qualität auf.
Eine Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigung der Landschaft ist nicht möglich.

Gemäß dem NÖ Naturschutzgesetz ist eine Bewilligung von Windkraftanlagen zu untersagen, wenn

  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft oder
  3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

(3) .Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

  1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
  2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
  3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
  4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

Auch in der NÖ Raumordnung ist die „Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes“ ein generelles Leitziel.